Land NRW Wappen

VERMESSUNG SCHÖLLING

Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur für NRW mit Schwerpunkt in Mettmann, Düsseldorf, Neuss, Duisburg, Essen, Wuppertal, Leverkusen, Wülfrath, Velbert, Ratingen, Monheim a. R., Langenfeld, Heiligenhaus, Hilden, Haan, Erkrath u.a.

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Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur für NRW mit Schwerpunkt in Mettmann, Düsseldorf, Neuss, Duisburg, Essen, Wuppertal, Leverkusen u.a.

VERMESSUNG SCHÖLLING

Dessauer Weg 10, 40822 Mettmann, Deutschland


SIE PLANEN? WIR BRINGEN SIE WEITER

DER LAGEPLAN

Ein Lageplan, in vielen Fällen der amtliche Lageplan, ist nicht nur für die Beantragung der Baugenehmigung eine der wichtigsten Unterlagen, sondern auch für Teilungsanträge, Baulasten oder als Anlage zu Notarverträgen erforderlich. Der Lageplan stellt ein Abbild der Örtlichkeit dar und gibt Ihnen die Möglichkeit, unter Beachtung des baulich Machbaren und rechtlich Zulässigen, Ihre Planungen festzulegen.

Die Darstellung des Bestandes erhalten Sie als Vorabzug zur Planung des Projektes. Dieser Vorabzug beinhaltet alle für den Eigentümer, Bauherren oder Architekten planungsrelevanten Bestandsdaten, wie:
Eigentümerangaben, Baugrundstücksbezeichnung, Grenzsituation, Grenzlängen, Flächeninhalte, Höhenlage über NN, Gebäude auf dem Grundstück und angrenzenden Grundstücken, First- und Traufhöhen, Topografie, Entwässerung, Baulastflächen, Bebauungsplan, baurechtliche Vorschriften, usw.

Ist die Planung fertiggestellt und der Grundstückssituation angepasst, wird das Projekt von uns in den Lageplan eingearbeitet und die notwendigen Berechnungen erstellt.
Der endgültige Lageplan für die Baubehörde beinhaltet Angaben über das geplante Projekt, wie:
Grundriss des geplanten Projektes, Außenmaße, Dachform, Wand-, First- und Erdgeschoßhöhen über NN, Grenzabstände, Abstandsflächen, Grundflächen-/ Geschoßflächenzahl, Stellplätze, Zufahrten, Entwässerung, geplante Teilungen, Baulastflächen, usw.

Durch die Beurkundung mit Siegel und Unterschrift des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs wird der Lageplan zum Amtlichen Lageplan. 

DER AMTLICHE LAGEPLAN

Der Amtliche Lageplan muss mit öffentlichem Glauben beurkundet werden.
Das machen wir, als ÖbVI. 

Mit der Vorlage eines amtlichen Lageplanes wird die bauaufsichtliche Prüfung erleichtert und Sie können ggf. Ihr Bauvorhaben schneller beginnen.

Arbeitsschritte bis zum amtlichen Lageplan

  • Beschaffung der für die Anfertigung des Lageplans notwendigen Unterlagen
  • Beurteilung des Katasternachweises auf seine sachgerechte Verwendbarkeit
  • Eintragung der Angaben und Darstellungen des Liegenschaftskatasters in dem Lageplan einschließlich Flurstücks- und Lagebezeichnungen, Eigentümerangaben und Grundbuchbezeichnungen
  • Eintragung der vorhandenen und der geplanten neuen Grundstücksgrenzen in den Lageplan ggf. mit Grenzlängen und Flächeninhalt
  • Eintragung der im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Gebäude in den Lageplan
  • Eintragung von Grenzabständen und Abstandsflächen vorhandener baulicher Anlagen zu neuen Grenzen
  • Beurteilung der bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Gegebenheiten
  • Beurteilung privater grundstücksbezogener Rechte

Arbeitsschritte vor Ort und Eintragung in den Plan, wie:

  • örtliche Grenzuntersuchung festgestellter Grenzen
  • Ermittlung der Höhenlage des Baugrundstücks sowie der angrenzenden Verkehrsflächen
  • topografische Aufmessung des Gebäudebestandes zur Ergänzung des Katasternachweises und Höhenmessungen auf NN bezogen, als Grundlage für Abstandflächenberechnungen
  • Erfassung von Anlagen zur Entwässerung des Baugrundstücks nach Lage und Höhe
  • Erfassung zusätzlicher planungsrelevanter Topografie (z.B. Hydranten, Einzelbäume, Wege, Biotope, oberirdische Leitungen...)
  • weitere notwendige oder beantragte Leistungen (z.B. Erfassung von unterirdischen Leitungen oder von Altlasten)
  • Eintragung der bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Gegebenheiten in den Lageplan
  • Eintragung von sonstigen privaten grundstücksbezogenen Rechten in den Lageplan

Arbeitsschritte im Zusammenhang mit dem Projekt, wie:

  • Eintragung des geplanten Bauvorhabens mit Umringsmaßen, Grenzabständen, Dachform, First-, Trauf-, und Erdgeschoßhöhen über NN, den notwendigen Stellplätzen, Zufahrten, der Entwässerung, usw.
  • Berechnung und Nachweis der Abstandsflächen
  • Vollgeschossigkeitsnachweise
  • Berechnung und Nachweis von Geschoß- und Grundflächenzahlen
  • Anfertigung des amtlichen Lageplanes und Beurkundung mit öffentlichem Glauben

Begriffe: - Abstandsflächen -Baulasten -Grunddienstbarkeit

Jedes Gebäude verursacht eine Abstandsfläche. Die Tiefe der Abstandsfläche berechnet sich nach der Wandhöhe des Gebäudes. Die Abstandsfläche gehört zum Bauantrag und wird im Lageplan dokumentiert. Auch für die Beantragung einer Teilungsgenehmigung ist der Nachweis der Abstandsfläche bei bebauten Grundstücken notwendig.

Baulast

Die Baulast dient der öffentlich-rechtlichen Absicherung von baurechtswidrigen Zuständen und wird von den Baubehörden zur Heilung baurechtswidriger Zustände gefordert. Das privatrechtliche Gegenstück ist die Grunddienstbarkeit. Die Baulast wird im Baulastenverzeichnis bei der jeweiligen Baugenehmigungsbehörde eingetragen, während die Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen wird.

Folgende Eintragungen können von den Bauämtern u.a. gefordert werden:

  • Absicherung einer fehlenden Zuwegung (Zuwegungsbaulast)
  • Absicherung von Abstandsflächenüberschreitungen (Abstandsflächenbaulast)
  • Absicherung von fehlenden Stellplätzen auf einem anderen Grundstück (Stellplatzbaulast) Absicherung eines Bauvorhabens auf zwei Grundstücken (Vereinigungsbaulast) 

Grunddienstbarkeiten

Die Grunddienstbarkeit dient der privatrechtlichen Absicherung eines Rechtes an einem fremden Grundstück und wird im Grundbuch des belasteten Grundstückes eingetragen. Eine Grunddienstbarkeit geht kraft Gesetzes auf den Rechtsnachfolger über und bietet daher allen Beteiligten die notwendige Rechtssicherheit. Aus diesem Grund sollte der Umfang einer Grunddienstbarkeit in einem amtlichen Lageplan dokumentiert sein. Das öffentlich-rechtliche Gegenstück zur Grunddienstbarkeit ist die Baulast.

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