Gebäudeeinmessung
Der Eigentümer eines Grundstücks, auf dem ein Gebäude neu errichtet oder im Grundriss verändert wurde, ist gesetzlich verpflichtet, die Änderung einmessen zu lassen (§ 16 VermKatG NRW).
Die Gebäudeeinmessung dient dazu, den amtlichen Katasternachweis aktuell zu halten.
Falls uns Ihr Auftrag zur Einmessung nicht vorliegt, erhalten Sie von der Katasterbehörde die Aufforderung zur Gebäudeeinmessung (mit Fristsetzung und Androhung der Zwangseinmessung).
In der Regel geschieht dies nach der Bauabnahme.
Wir kümmern uns um alles weitere, wie:
Mit der Sockelbescheinigung wird amtlich bestätigt, dass das neu errichtete Gebäude entsprechend der Baugenehmigung errichtet ist. Diese Bescheinigung kann von den Baubehörden gefordert werden (§ 83 (3) BauO NRW).
Der Zeitpunkt der örtlichen Kontrolle liegt meist vor der Herstellung der Erdgeschoßdecke. Dann können teure Fehler noch verhindert werden.
Falls die Sockelabnahme erst zur Fertigstellung des Gebäudes erfolgt, wird diese aus Kostengründen im Zusammenhang mit der Gebäudeeinmessung vorgenommen.
Folgende Arbeiten sind für die Bescheinigung erforderlich:
Mit der Grenzbescheinigung wird amtlich bestätigt, dass das neu errichtete Gebäude die Eigentumsgrenzen einhält und kein Überbau auf Nachbargrundstücke vorliegt.
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